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Anliegen A-Z: Veranstaltungsanzeige

Beschreibung

"Musik wird oft nicht schön gefunden, weil sie stets mit Geräusch verbunden"

(Wilhelm Busch)

Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem "überwiegenden besonderen privaten Interesse" Ausnahmen von § 10 und § 11 Landesimmissionsschutzgesetz zulassen.

Bei privaten Feierlichkeiten (Geburtstage, Ehejubiläen) ist ein überwiegendes besonderes privates Interesse nicht ersichtlich und es besteht daher keine Anzeigepflicht.

Erfahrungsgemäss ist es ausreichend, wenn die Nachbarschaft durch schriftlichen Hinweis über die mögliche Lärmentwicklung informiert und um Verständnis gebeten wird. So kann unnötige Verärgerung und ein vorschnelles Hinzurufen der Polizei vermieden werden. Damit dürfte einer unbeschwerten Feierlichkeit nichts entgegen stehen.


Veranstaltungen mit öffentlichem Charakter (Eintritt, unbestimmter Personenkreis) sowie Veranstaltungen mit einer mehr als unerheblichen Lärm- und Geräuschentwicklung (auch Motorenlärm), sind anzeige- und/oder genehmigungspflichtig. 


Nähere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

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Benötigte Unterlagen

Die Anzeige ist mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung zu

erstatten. Die Ordnungsbehörde hält die erforderlichen Formulare bereit. Neben

den Angaben im Formular sind genaue Aussagen und Nachweise zu den o. g.

Aspekten abzugeben.

 

In jedem Fall sollten Sie die Veranstaltungsanzeige aber

frühzeitig erstatten, damit alle möglichen Fragen geklärt werden können. Die

2-Wochenfrist reicht in der Praxis für eine ordnungsgemäße Prüfung oftmals

nicht aus.

 

Mit der Anzeige- und Genehmigungspflicht werden die

zuständigen Behörden zur Prüfung veranlasst, ob die Durchführung der

beabsichtigten Veranstaltung Gefahren für die öffentliche Sicherheit,

insbesondere für die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit oder Sachgütern der

Allgemeinheit, erwarten lässt. Ausgehend vom Erkenntnisstand, der sich vor der

Veranstaltung gewinnen lässt, hat die Behörde nach einer Gefährdungsanalyse zu

entscheiden, ob eine Veranstaltung genehmigt werden kann und ggf. unter welchen

Auflagen.

In Zweifelsfällen ist es ratsam, eine Veranstaltung auf

jeden Fall anzuzeigen oder die Sachlage vorher in einem persönlichen Gespräch

abzuklären.

 

Verfahren bei der Gemeinde


 

Das Gefährdungspotenzial öffentlicher Veranstaltungen kann

je nach der Art der Veranstaltung erheblich sein. Sicherheitsbehörde ist die

Gemeinde. Absprachen mit anderen Ämtern und Behörden machen sich ggf.

erforderlich, z. B. Polizei, Freiwillige Feuerwehr, Straßenverkehrsamt, Bauaufsichtsbehörde

(fliegende Bauten und baulicher Brandschutz), Naturschutzbehörde, Amt für Immissionsschutz

(Lärm), Lebensmittelüberwachungsamt, Jugendamt (Jugendschutz), Forstbehörde

(Wald).

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Formulare

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Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§§ 10 u. 11 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) Brandenburg  .... mehr

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Zuständige Organisationseinheit(en)

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Ansprechpartnerin

Frau J. Diewok
E-Mail:
Telefon: 033763-99813
zum Kontaktformular

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