Ansicht:  Klein  Standard  Groß  

Unsere Partnergemeinden

Unsere Partnergemeinde Havixbeck
Havixbeck
Unsere Partnergemeinde Przemet
Przemet

Anliegen A-Z: Sondernutzung

Beschreibung

Sondernutzung

 

Grundsätzlich muss sich die Nutzung von Straßen, Wegen, Plätzen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Widmung halten (Gemeingebrauch). Bei einer Nutzung über den in der Widmung bestimmten Zweck hinaus oder durch nicht von der Widmung erfasste Benutzung liegt eine Sondernutzung vor.

 

Beispiele:

Straßensperrung für ein Straßenfest; verteilen von Werbeprospekten im öffentlichen Bereich; aufstellen von Verkaufsständen, Informationsständen, Werbetafeln oder Tischen und Stühlen zur Bewirtung; Anbringung von Plakaten, Lichtwerbeanlagen und Werbefahnen; aufstellen von Containern, Kleiderboxen, Werbehängern oder Werbefahrrädern; lagern von Baumaterialien und Begrenzungssteinen; Schachtarbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen; Nutzung eines öffentlichen Bades für einen Schwimmwettbewerb.

 

Die Sondernutzung einer öffentlichen Sache bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde (z.B. Straßenbaubehörde und Gemeinde). Die Erlaubnis darf grundsätzlich nur befristet oder auf Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

 

Für die Sondernutzung darf eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die benutzte Sache sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

 

 

Seitenanfang


Gebühren

 

Seitenanfang


Benötigte Unterlagen

Beantragung der Sondernutzungserlaubnis

(1)      Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt. Sie ist mindestens 14 Tage vor dem Beginn der beabsichtigten Sondernutzung zu beantragen.

(2)      Folgende Unterlagen sind zur Antragstellung einzureichen:

            Antrag mit Angaben über Ort, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der Sondernutzung, ggf. Erläuterungen, Zeichnungen, textliche Beschreibungen, Karten oder andere geeignete Unterlagen zur Verdeutlichung,

            Ist mit der Sondernutzung eine mögliche Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straßen Rechnung getragen wird und wie der ursprüngliche Zustand der Straße wieder hergestellt werden soll .

(3)      Die Verpflichtung, andere Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.

Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, kann die Erlaubnis nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde erteilt werden. Für Bundes- und Landesstraßen ist die Zustimmung des Landesbetriebes Straßenwesen erforderlich, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird oder ein Eingriff in den Straßenkörper erfolgen soll.

Seitenanfang


Formulare

Seitenanfang


Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

 

Seitenanfang


Zuständige Organisationseinheit(en)

Seitenanfang


Ansprechpartner

Herr J. Briesenick
E-Mail:
Telefon: 033763-99833
zum Kontaktformular

Seitenanfang

Unsere Partnergemeinden

Unsere Partnergemeinde Havixbeck
Havixbeck
Unsere Partnergemeinde Przemet
Przemet