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Anliegen A-Z: Feuerwerke (privat)

Beschreibung

Feuerwerkskörper / pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 02.01. - 30.12. nicht verwendet (abgebrannt) werden. Grundlage ist der § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV).

Ausserhalb des 31.12 und des 01.01 dürfen Feuerwerkskörper und andere pyrotechnischen Gegenstände nur zu besonderen Anlässen und mit einer Ausnahmegenehmigung der Gemeinde abgebrannt werden.

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern und pyrot. Gegenständen der Klasse II erfolgt in diesem Zeitraum durch den Fachhandel nur bei der Vorlage einer Genehmigung.

Genehmigungsverfahren

Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und muss Auskunft über folgende Angaben enthalten.:

  • Wer brennt ab? (Personalien des Antragstellers)
  • Wo soll abgebrannt werden? (Adresse und Lage des Veranstaltungsortes)
  • Wann soll abgebrannt werden? (Datum, Uhrzeit)
  • Anlass oder Ereignis? (zulässig nur bei besonderen Anlässen wie z. B. Hochzeit, Jubiläum. Über den Anlass ist auf Verlangen ein Nachweis zu erbringen.)

Bitte beachten: Der Antrag sollte mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstag eingereicht werden, da die untere Naturschutzbehörde und ggf. die Forstbehörde zu beteiligen sind.

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Gebühren

Für die Genehmigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,00 EUR erhoben.

Bei der Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung erhöht sich der Betrag um die Zeitdauer der Dienstleistung. Den Gebührenbescheid erhält der Antragsteller.

 

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Formulare

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Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

 

 

 

 

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Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprenstoffgesetz (1.SprengV)

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Zuständige Organisationseinheit(en)

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Ansprechpartnerin

Frau R. Keller
E-Mail:
Telefon: 033763-99862
zum Kontaktformular

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